Beratungspflicht .
Im SGB V §127 ist die Beratungspflicht durch die Leistungserbringer geregelt. Dieser Paragraph besagt, dass Leistungserbringer den Versicherten/die Versicherte beraten, diese Beratung schriftlich dokumentieren und diese per Unterschrift durch den Versicherten/die Versicherte oder seinen/ihren gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Vertreterin nachweisen müssen. Dies bedeutet, dass immer eine Beratung durch einen Leistungserbringer stattgefunden haben muss, bevor ein Hilfsmittel bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden kann. Wenn Sie Interesse an einer Beratung in den Bereichen Kommunikationshilfen, Arbeitsplatzanpassung und/oder Umfeldsteuerung haben, können Sie sich gerne entweder telefonisch oder über unseren Fragebogen mit uns in Verbindung setzen. Gerne vereinbaren wir einen Termin für eine individuelle Beratung mit Ihnen. Informationen zu unseren Produkte finden Sie zudem in der Rubrik Kernprodukte und in unserem Webshop.
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