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Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) .

Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse müssen laut SGB 5 § 12 immer ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, unterstützt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit seinem medizinischen Wissen. Er erstellt u.a. Stellungnahmen und Einzelfallbegutachtungen bei Fragen zur Verordnung und Bewilligung von Heil- und Hilfsmitteln. Der MDK steht der gesetzlichen Krankenkasse beratend zur Seite, die Entscheidungskraft über eine Leistung liegt allerdings immer auf Seiten des Kostenträgers. 

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